1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Maklerleistungen, die zwischen dem Makler und dessen Auftraggebern geschlossen werden. Gegenstand des Maklervertrag sind allgemeine Makler- und Vermittlungstätigkeiten, die im Wesentlichen darauf beschränkt sind, den vorhandenen Adressenbestand auszuwerten. Zu darüberhinausgehenden Tätigkeiten (z.B. Organisieren von Besichtigungen, Inseraten etc.) ist der Makler nur verpflichtet, wenn und soweit dies in diesen AGB oder im Individualauftrag ausdrücklich vereinbart wird.
1.2 Der Makler behält sich das Recht vor, für beide Vertragsparteien (Immobiliensuchende und Immobilienbesitzer / -eigentümer) entgeltlich tätig zu sein. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit.
1.3 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Makler – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.4 Die vorliegenden AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
2. Vertragsschluss
2.1 Zum Zwecke des Vertragsschlusses kann der potenzielle Auftraggeber zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung seines Anliegens (Kauf, Verkauf, Miete, Vermietung etc.) an den Makler übermitteln. Der Makler wird anschließend mit dem Interessenten Kontakt aufnehmen und alle erforderlichen Informationen zum Auftrag erfassen und dem potenziellen Auftraggeber seine Konditionen mitteilen. Die Einzelheiten zum Objekt wird der Makler in einem separaten Erfassungsbogen erfassen. Durch die anschließende Auftragserteilung kommt ein Makler- und Vermittlungsauftrag zustande.
2.2 Gegenstand des Maklervertrags sind allgemeine Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten zum Abschluss von Kauf- bzw. Mietverträgen von Immobilien (nachfolgend „Objekte“), die im Wesentlichen darauf beschränkt sind, den vorhandenen Adressbestand auszuwerten; weitere Leistungen (z.B. Organisieren von Besichtigungen, Inserate) werden nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden. Im Falle einer Vermietung wird der Makler die Einzelheiten zum Objekt in einem separaten Erfassungsbogen erfassen.
3. Widerrufsrecht
3.1 Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler dem Auftraggeber die vollständigen Unterlagen übergeben hat und eine Besichtigung stattfand, und der Verkäufer sich nur noch zu entscheiden hat, ob er den nachgewiesenen/vermittelten Hauptvertrag abschließt, ohne dass es weiterer Tätigkeiten des Maklers bedarf. Auf § 356 Abs. 4 BGB wird hingewiesen.
4. Rechte und Pflichten des Maklers
4.1 Der Makler darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten.
4.2 Der Makler verpflichtet sich, den Maklerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
4.3 Der Makler verpflichtet sich, hinsichtlich der im Rahmen dieses Maklervertrags erlangten Kenntnisse über das Vertragsobjekt und den Verkäufer Verschwiegenheit zu bewahren.
4.4 Im Falle von Vermietungen organisiert der Makler die notwendigen Wohnungsbesichtigungen und holt die erforderlichen Auskünfte der potenziellen Mieter ein. Er berät den Vermieter bei der Auswahl des Mieters.
4.5 Im Rahmen von Immobilienverkäufen ist der Makler verpflichtet, dem Verkäufer von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Ihm verbleibt auch das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den Abschluss des Kaufvertrages zu bemühen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart (Makler-Alleinauftrag).
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kauf-/ Verkaufsabsicht bzw. der Miet- oder Vermietungsabsicht.
5.3 Der Auftraggeber wird dem Makler alle relevanten Informationen, die für die Tätigkeit des Maklers erforderlich sind, für die Dauer des Vertrags zur Verfügung stellen.
5.4 Weist der Makler einen potenziellen Vertragspartner nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, obliegt es dem Auftraggeber, den Nachweis des Maklers zumindest in Textform zurückzuweisen.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
5.7 Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Aufwendungserdsatz richtet sich nach der Ziffer mit der Überschrift „Aufwendungsersatz“.
5.8 Im Falle einer Verkaufsabsicht bevollmächtigt der Verkäufer den Makler zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge und – sofern vorhanden – einen Energiepass, dem Makler für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Makler und dessen Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.