Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern der Abschluss des Maklervertrages gemäß §656a BGB nicht die Textform voraussetzt, wird durch Nutzung unserer Angebote und die darauf folgende Kontaktaufnahme ein Maklervertrag zwischen Florian Stark Immobilien (nachfolgend als “Makler” bezeichnet) und dem Auftraggeber begründet. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Maklerleistungen, die zwischen dem Makler und dessen Auftraggebern geschlossen werden. Gegenstand des Maklervertrag sind allgemeine Makler- und Vermittlungstätigkeiten, die im Wesentlichen darauf beschränkt sind, den vorhandenen Adressenbestand auszuwerten. Zu darüberhinausgehenden Tätigkeiten (z.B. Organisieren von Besichtigungen, Inseraten etc.) ist der Makler nur verpflichtet, wenn und soweit dies in diesen AGB oder im Individualauftrag ausdrücklich vereinbart wird.

1.2 Der Makler behält sich das Recht vor, für beide Vertragsparteien (Immobiliensuchende und Immobilienbesitzer / -eigentümer) entgeltlich tätig zu sein. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit.

1.3 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Makler – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.4 Die vorliegenden AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2. Vertragsschluss

2.1 Zum Zwecke des Vertragsschlusses kann der potenzielle Auftraggeber zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung seines Anliegens (Kauf, Verkauf, Miete, Vermietung etc.) an den Makler übermitteln. Der Makler wird anschließend mit dem Interessenten Kontakt aufnehmen und alle erforderlichen Informationen zum Auftrag erfassen und dem potenziellen Auftraggeber seine Konditionen mitteilen. Die Einzelheiten zum Objekt wird der Makler in einem separaten Erfassungsbogen erfassen. Durch die anschließende Auftragserteilung kommt ein Makler- und Vermittlungsauftrag zustande.

2.2 Gegenstand des Maklervertrags sind allgemeine Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten zum Abschluss von Kauf- bzw. Mietverträgen von Immobilien (nachfolgend „Objekte“), die im Wesentlichen darauf beschränkt sind, den vorhandenen Adressbestand auszuwerten; weitere Leistungen (z.B. Organisieren von Besichtigungen, Inserate) werden nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden. Im Falle einer Vermietung wird der Makler die Einzelheiten zum Objekt in einem separaten Erfassungsbogen erfassen.

3. Widerrufsrecht

3.1 Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler dem Auftraggeber die vollständigen Unterlagen übergeben hat und eine Besichtigung stattfand, und der Verkäufer sich nur noch zu entscheiden hat, ob er den nachgewiesenen/vermittelten Hauptvertrag abschließt, ohne dass es weiterer Tätigkeiten des Maklers bedarf. Auf § 356 Abs. 4 BGB wird hingewiesen.

4. Rechte und Pflichten des Maklers

4.1 Der Makler darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten.

4.2 Der Makler verpflichtet sich, den Maklerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.

4.3 Der Makler verpflichtet sich, hinsichtlich der im Rahmen dieses Maklervertrags erlangten Kenntnisse über das Vertragsobjekt und den Verkäufer Verschwiegenheit zu bewahren.

4.4 Im Falle von Vermietungen organisiert der Makler die notwendigen Wohnungsbesichtigungen und holt die erforderlichen Auskünfte der potenziellen Mieter ein. Er berät den Vermieter bei der Auswahl des Mieters.

4.5 Im Rahmen von Immobilienverkäufen ist der Makler verpflichtet, dem Verkäufer von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.

5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Ihm verbleibt auch das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den Abschluss des Kaufvertrages zu bemühen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart (Makler-Alleinauftrag).

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kauf-/ Verkaufsabsicht bzw. der Miet- oder Vermietungsabsicht.

5.3 Der Auftraggeber wird dem Makler alle relevanten Informationen, die für die Tätigkeit des Maklers erforderlich sind, für die Dauer des Vertrags zur Verfügung stellen.

5.4 Weist der Makler einen potenziellen Vertragspartner nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, obliegt es dem Auftraggeber, den Nachweis des Maklers zumindest in Textform zurückzuweisen.

5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

5.7 Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Aufwendungserdsatz richtet sich nach der Ziffer mit der Überschrift „Aufwendungsersatz“.

5.8 Im Falle einer Verkaufsabsicht bevollmächtigt der Verkäufer den Makler zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge und – sofern vorhanden – einen Energiepass, dem Makler für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Makler und dessen Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

6. Maklerprovision

6.1 Für Maklertätigkeiten bei Immobilien-Verkäufen gilt:

6.1.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verpflichtet sich im Falle eines Immobilien-Verkaufs der Auftraggeber, an den Makler eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. gesetzlicher MwSt. des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie etwa Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen, etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch des Maklers nicht.

6.1.2 Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen notariell beurkundeten Kaufvertrags mit dem von dem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Den Parteien ist bekannt, dass im Anwendungsbereich des § 656b BGB von Gesetzes wegen eine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung eingreifen kann.

6.1.3 Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem ursprünglichen Auftragszweck und dem im Erfassungsbogen genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.

6.2 Bei Maklertätigkeiten im Rahmen von Immobilien-Vermietungen verpflichtet sich der Auftraggeber vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, eine Maklerprovision in Höhe von zwei Monatsnettomieten zzgl. gesetzlicher MwSt. zu zahlen. Bei Abschluss des Mietvertrages ist diese Provision verdient und fällig. Der Makler darf auch für gewerbliche Mieter provisionspflichtig tätig sein.

7. Laufzeit, Kündigung und Aufwendungsersatz

7.1 Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Er endet nach sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

7.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.

7.4 Ist Vertragsgegenstand ein Immobilienverkauf, steht dem Makler im Falle einer außerordentlichen Kündigung ein Aufwendungsersatz zu. Der Aufwendungserdsatz richtet sich nach der Ziffer mit der Überschrift „Aufwendungsersatz“.

8. Aufwendungsersatz

8.1 Sofern dem Makler nach diesen AGB oder aus sonstigen Gründen ein Aufwendungsersatz zusteht, richtet sich dieser nach den Regelungen in dieser Ziffer.

8.2 Zum Aufwand des Maklers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten des Maklers sowie seine eigene Arbeitszeit.

8.3 Fahrten des Maklers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind mit 0,35 EUR inkl. MwSt. pro Kilometer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 20,00 EUR inkl. MwSt. pro Monat bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer steht es frei nachzuweisen, dass dem Makler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal 3 % derjenigen Provision begrenzt, die dem Makler entgangen ist.

9. Haftung

Der Makler haftet, aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung. Verletzt der Makler fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Makler nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Maklers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Maklers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

10. Datenschutz

10.1 Der Makler wird die im Rahmen des Maklerauftrags erhobenen Daten des Auftraggebers vertraulich und im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandeln. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an Dritte übermittelt.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die zwischen dem Makler und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Makler als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

11.3 Der Makler ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Der Makler ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Januar 2024

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